Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4: – Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 19 LPlG – Aufstellung der Regionalpläne

(1) Hat der regionale Planungsträger die Aufstellung eines Regionalplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Aufstellungsverfahren durch.

(2) Bei Regionalplanverfahren, die auf Anregung eines Vorhabenträgers durchgeführt werden, hat dieser die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Regionalplanungsbehörde hat den Vorhabenträger auf Wunsch im Hinblick auf die erforderlichen Unterlagen zu beraten. Die Regionalplanungsbehörde hat nach Eingang des Antrages unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, fordert die Regionalplanungsbehörde den Vorhabenträger auf, die Unterlagen zu ergänzen.

(3) Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ausgeschlossen sind, werden mit diesen erörtert, sofern der regionale Planungsträger dies beschließt. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Dabei ist auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte der Stellungnahmen möglich. Die Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt werden.

(4) Der regionale Planungsträger entscheidet über die Feststellung des Regionalplans. Dieser wird der Landesplanungsbehörde mit einem Bericht zum Aufstellungsverfahren und abwägungsrelevanten Unterlagen vorgelegt.

(5) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden. Für die Eröffnung des Aufstellungsverfahrens genügt der Beschluss der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des regionalen Planungsträgers. Bestätigt der regionale Planungsträger bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Arbeiten zur Änderung des Regionalplanes einzustellen.

(6) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen sind der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens zwei Monaten bei vorhabenbezogenen Änderungsverfahren und drei Monaten bei allen anderen Verfahren nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien unter Angabe von Gründen Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, die von den Regionalplanungsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der Bekanntmachung ausgenommen werden.

(7) Sind Einwendungen erhoben worden, entscheidet der Träger der Regionalplanung, ob er und wenn, an welchem Verfahrensschritt er das Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen.