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§ 3 LPflegeG M-V
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 LPflegeG M-V – Zusammenwirken von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen mit Pflegeeinrichtungen und Pflegestützpunkten

1Die zugelassenen Krankenhäuser (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) im Land sind verpflichtet, mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen (§ 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sowie den Pflegestützpunkten eng und vertrauensvoll mit dem Ziel zusammenzuwirken, den unmittelbaren Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung unter Wahrung der Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen zu einer notwendigen Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung sicherzustellen. 2Hierüber schließen die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich mit den Vereinigungen der Träger und, soweit solche nicht existieren, mit den Trägern von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Pflegestützpunkten Vereinbarungen ab. 3Diese Vereinbarungen sind für die zugelassenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Pflegestützpunkte im Land unmittelbar verbindlich.

Zu § 3: Geändert durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).