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§ 8 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil → Erster Abschnitt – Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LOWiG
Gliederungs-Nr.: 4540
Normtyp: Gesetz

§ 8 LOWiG – Schutz von Wappen und Flaggen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. 1.
    das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde,
  2. 2.
    das Wappen oder die Dienstflagge eines Landkreises

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.