§ 8 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil → Erster Abschnitt – Einzelne Ordnungswidrigkeiten
§ 8 LOWiG – Schutz von Wappen und Flaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde,
- 2.das Wappen oder die Dienstflagge eines Landkreises
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.