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§ 16 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil → Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LOWiG
Gliederungs-Nr.: 4540
Normtyp: Gesetz

§ 16 LOWiG – Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 124 OWiG das Regierungspräsidium Karlsruhe.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind in den Fällen der §§ 8 bis 13 die Ortspolizeibehörden.