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§ 5 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 3 – Aufbau der Landesverwaltung → Abschnitt 1 – Unmittelbare Landesverwaltung
 

§ 5 LOG M-V – Oberste Landesbehörden

(1) Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind

die Landesregierung,

der Ministerpräsident und

die Ministerien.

(2) Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Ministerien leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben sollen sie nur zuständig sein, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Weitere Aufgaben sollen sie nur nach Maßgabe des § 3 wahrnehmen.

(3) Zur Bereitstellung sächlicher Mittel und zur Erbringung von daseinsvorsorgenden oder verwaltungsinternen Dienstleistungen, deren Übertragung an Dritte aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht entsprechen, können vorbehaltlich besonderer hierfür geltender Regelungen die obersten Landesbehörden in ihrem Geschäftsbereich Einrichtungen als nichtrechtsfähige Anstalten bilden. Die Einrichtungen sind organisatorisch selbstständig, bleiben aber Bestandteil der obersten Landesbehörden. Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. Errichtung und Auflösung der Einrichtungen sind dem Innenministerium anzuzeigen.

(4) Der Ministerpräsident gibt die Behördenbezeichnungen und die Geschäftsbereiche der Ministerien im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

(5) Werden die Geschäftsbereiche des Ministerpräsidenten oder der Ministerien neu abgegrenzt, gehen die in den Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über.