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§ 19 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 5 – Aufsicht → Abschnitt 2 – Aufsicht über sonstige Behörden, natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen
 

§ 19 LOG M-V – Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen, Insolvenz

(1) Soweit die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes. Dies gilt nicht für die in § 18 genannten Ämter.

(2) Fachaufsichtsbehörde ist, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Hinsichtlich des Umfangs und der Mittel der Fachaufsicht gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

(4) Bei Fachaufsicht oder infolge der Aufgabenwahrnehmung bestehender Rechtsaufsicht des Landes über die in Absatz 1 genannten Einrichtungen findet § 62 Abs. 2 der Kommunalverfassung entsprechende Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts.