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§ 10 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 3 – Aufbau der Landesverwaltung → Abschnitt 2 – Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung
 

§ 10 LOG M-V – Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind verselbstständigte, mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungsträger, die dauerhaft Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen.

(2) Anstalten des öffentlichen Rechts sind verselbstständigte, in der Regel nicht mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungseinheiten, die zur dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse errichtet werden.

(3) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind auf Grund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dauerhaft wahrnehmen.

(4) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben. Die wesentlichen Grundzüge dieser juristischen Personen hat der Gesetzgeber zu bestimmen. Sie nehmen Aufgaben der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften wahr.