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§ 1 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1 LOG M-V – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Organisation der Träger der Verwaltung des Landes. Für die Landkreise, Gemeinden und Ämter gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltung des Landtages, den Landesrechnungshof, die staatlichen Hochschulen des Landes und die Organe der Rechtspflege, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen.

(3) Es gilt ferner nicht für die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts.