Gesetze

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§ 3 LNRSchG
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LNRSchG
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Gesetz

§ 3 LNRSchG – Rauchfreiheit in Jugendhäusern

In Jugendhäusern ist das Rauchen untersagt.