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§ 2 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LNatSchG – Naturschutzbehörden, Aufgaben und Befugnisse (Ergänzung zu § 3 Abs. 1 und 2 BNatSchG)

(1) Die zuständigen Naturschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Verfügungen der Naturschutzbehörden gelten außer in höchstpersönlichen Angelegenheiten auch gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 und § 3 Abs. 2 BNatSchG haben die zuständigen Naturschutzbehörden zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach den §§ 6, 7 und 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die zuständigen Naturschutzbehörden oder von diesen beauftragte Personen sowie das Landesamt für Umwelt können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke und während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten auch Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Das Recht, Grundstücke zu betreten, steht auch den Beauftragten für Naturschutz nach § 29 zu. Die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sollen vorher benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung kann in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn sich der Zutritt auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt.

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs. Ist die Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden gegeben, kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die Zuständigkeit bestimmen oder selbst entscheiden.

(5) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu prüfen, ob der Zweck mit vertretbarem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen gleichermaßen erreicht werden kann. Ist dies der Fall, gehen vertragliche Vereinbarungen vor.

(6) Oberste Naturschutzbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Obere Naturschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Naturschutzbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Ergeht eine Verfügung, für welche die untere Naturschutzbehörde zuständig wäre, gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.