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Anlage 1 LMKV
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LMKV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-25
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 LMKV – Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 13. Juli 2017 durch Artikel 29 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272).
Zur weiteren Anwendungen s. § 31a Absatz 3 der Verordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), § 18 Absatz 4 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), § 4a Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), § 7b Absatz 3 der Verordnung vom 15. Juni 1970 (BGBl. I S. 1150), § 27a der Verordnung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), § 9b der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231).

Anlage 1
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 1)

Zutat:Klassenname:
  
Raffinierte Öle, ausgenommen Olivenöl"Öl", ergänzt durch die Angabe

1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder
2. der spezifischen pflanzlichen
oder tierischen Herkunft.

Auf ein gehärtetes Öl muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden.
raffinierte Fette"Fett", ergänzt durch die Angabe

1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder
2. der spezifischen pflanzlichen
oder tierischen Herkunft.

Auf ein gehärtetes Fett muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden.
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten"Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke"Stärke"
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen"Fisch"
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf einem bestimmte Käsesorte beziehen"Käse"
Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen"Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung"
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen"Kräuter" oder "Kräutermischung"
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden"Kaumasse"
Paniermehl jeglichen Ursprungs"Paniermehl"
Saccharose jeder Art"Zucker"
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht der Trockenmasse"Glukosesirup"
Kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose"Dextrose" oder "Traubenzucker"
Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mischungen daraus"Milcheiweiß"
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter"Kakaobutter"
Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Europäischen Union"Wein"
Die Skelettmuskeln 1) von Tieren der Arten "Säugetiere" und "Vögel", die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des Anhangs I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22).

Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff " ...fleisch" bezeichnet werden:
" ...fleisch", dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind
TierartenFett (%)Bindegewebe 2) (%) 
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen2525 
Schweine3025 
Vögel und Kaninchen1510 
Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Voraussetzungen der Definition von " ...fleisch" erfüllt, so muss der " ...fleischanteil" entsprechend nach unten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten muss in diesem Fall die Angabe " ...fleisch", dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind, und die Angabe "Fett" oder "Bindegewebe" enthalten. 
  
1)

Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge sowie die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

2)

Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.