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§ 2 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,ST
Gliederungs-Nr.: 1103.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LMinG – Beginn des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt nach der Wahl durch den Landtag mit der Ablegung des Amtseides.

(2) Das Amtsverhältnis der Minister beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Berufung.