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§ 16 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,ST
Gliederungs-Nr.: 1103.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LMinG – Öffentliche Bedienstete als Mitglieder der Landesregierung

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt erdient hätte. Die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und die Zeit von der Beendigung des Amtsverhältnisses bis zur Wiederverwendung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für mittelbare Landesbeamte, die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannt werden. Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge werden vom Lande übernommen.

(4) Wird ein Angestellter des Landes oder aus der mittelbaren Landesverwaltung zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. Dabei sind § 5 Abs. 5, § 9 sowie die §§ 67 bis 70 und 74 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden. Bei Angestellten, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, tritt an die Stelle des Ruhegehalts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte der Vergütung, die dem Angestellten in seiner Vergütungsgruppe zugestanden hätte, wenn er im Dienst verblieben wäre. War ein Angestellter bis zum Beginn des Amtsverhältnisses Pflichtversicherter in der Rentenversicherung der Angestellten, so erstattet ihm sein Arbeitgeber, wenn er sich während seiner Amtszeit freiwillig weiterversichert, die Hälfte der für die Weiterversicherung aufgewendeten Angestelltenversicherungsbeiträge bis zu der Höhe, die er hätte zahlen müssen, wenn der Angestellte im Dienst verblieben wäre. Entsprechendes gilt für eine gesetzliche Krankenversicherung, maximal bis zur Höhe des sich aus § 257 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrags, und für eine Lebensversicherung, die an Stelle der Angestelltenversicherung zugelassen war. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung fortzuführen.