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§ 12 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,ST
Gliederungs-Nr.: 1103.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LMinG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld wird gewährt

  1. 1.

    für die ersten drei Monate Amtsgehalt,

  2. 2.

    für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte des Amtsgehalts.

Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

(4) Mehrere unterbrochene Amtszeiten sind zusammenzurechnen, jedoch sind die Monate abzuziehen, für die früher schon Übergangsgeld gezahlt wurde. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach den Amtsbezügen des letzten Amtes.

(5) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung für denselben Zeitraum neben dem Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis auch Ruhegehalt (§ 13) zu, so werden nur die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.

(6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 67 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag des Amtsgehalts übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines anderen Landes steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.

(7) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag des Amtsgehalts übersteigt.

(8) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Ruhegehalt auf Grund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung auf Grund eines anderen Amtsverhältnisses, so werden diese Bezüge insoweit auf das Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag des Amtsgehalts übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Anrechnung von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments.

(9) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sinngemäß anzuwenden.

(10) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 70 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sinngemäß anzuwenden.