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§ 10 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,ST
Gliederungs-Nr.: 1103.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LMinG – Entschädigungen

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres Dienstsitzes erhalten die Mitglieder der Landesregierung Entschädigung für Reisekosten wie ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Entschädigung für die infolge der Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.