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§ 9 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 9 LMinG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.