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§ 11 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 11 LMinG

(1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitglieds der Landesregierung mindestens zwei Jahre bekleidet hat.

(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und die Zeit nach Artikel 62 Absatz 3 der Landesverfassung.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 9,566 Prozent des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es erhöht sich bis zu einer Amtszeit von zehn vollen Jahren um 4,783 Prozent für jedes Jahr und für jedes weitere Jahr um 2,391 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtsjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig ulniztàrechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem

  1. 1.

    die für Landesbeamtinnen und -beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,

  2. 2.

    bei mindestens zehnjähriger Amtszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres oder

  3. 3.

    das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Landesbeamtinnen und -beamte geltende Altersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt; das Ruhegehalt vermindert sich auch um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung im Falle des Satzes 1 Nummer 2 vor Erreichen des 62. Lebensjahres das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 Prozent nicht überschreiten. Der Anspruch ruht ferner bis zum Ende des Monats, für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung feststellt.

(5) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt.