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§ 8a LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8a LMinG

(1) Mitglieder der Landesregierung, die nicht Abgeordnete des Landtages sind, können beim Ministerpräsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedes der Landesregierung statt, wenn der Ministerpräsident das Vorliegen von Anhaltspunkten für den hinreichenden Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ministerpräsidenten durchgeführt. Er berichtet dem Landtag über seine Feststellungen. Die Berichte sind als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Landesregierung.