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§ 9 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 LMinG – Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge.

(2) Führen die Mitglieder der Landesregierung die Geschäfte ihres Amtes nach § 8 Absatz 3 weiter, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluss des Kalendermonats gewährt, in dem die Geschäftsführung endet.

(3) Als Amtsbezüge werden gewährt:

  1. 1.

    ein Amtsgehalt

    1. a)

      für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe von 110 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11,

    2. b)

      für die Ministerinnen und Minister jeweils in Höhe von 110 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 10

    der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts in Verbindung mit dem Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 532), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 545);

  2. 2.

    der für die jeweilige Besoldungsgruppe nach dem Landesbesoldungsrecht geltende Familienzuschlag;

  3. 3.

    eine Dienstaufwandsentschädigung

    1. a)

      für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe von 500 Euro,

    2. b)

      für die Ministerinnen und Minister jeweils in Höhe von 350 Euro monatlich.

(4) Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind mehrere nach diesem Gesetz zu berechnende Bezüge nicht gleich hoch, sind nur die höheren Bezüge zu zahlen.

(5) Eine jährliche Sonderzahlung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften zu. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung richtet sich nach dem Amtsgehalt und dem Familienzuschlag.