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§ 8 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 LMinG – Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet durch Rücktritt, durch Tod, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages sowie durch die Wahl einer neuen Ministerpräsidentin oder eines neuen Ministerpräsidenten nach Artikel 50 Absatz 2 oder Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Das Amtsverhältnis einer Ministerin oder eines Ministers endet durch Rücktritt, durch Tod, durch die Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Entlassungsurkunde sowie mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtsverhältnisses der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde kann durch deren öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(3) Unberührt bleibt die Pflicht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister, die Geschäfte ihres Amtes bis zur Amtsübernahme durch ihre Nachfolger weiterzuführen.