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§ 13 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 LMinG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat im Anschluss an das Übergangsgeld einen Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens fünf Jahre bekleidet hat.

(2) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 Prozent des Amtsgehaltes und des Familienzuschlages. Es steigt nach einer Amtszeit von fünf Jahren mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 Prozent bis zu dem für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Höchstsatz.

(3) Hat eine Ministerin oder ein Minister zeitweise das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bekleidet und ist sie oder er beim Ausscheiden aus jenem Amt bereits sechs Jahre Mitglied der Landesregierung gewesen, so ist das Ruhegehalt nach dem Amtsgehalt für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.

(5) Ist ein Mitglied der Landesregierung, welches die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, anlässlich seiner Ernennung zum Mitglied der Landesregierung aus einem Beamtenverhältnis oder einem Richterdienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne Versorgungsanwartschaft ausgeschieden, so erhält es, solange es nicht mindestens mit seinem früheren allgemeinen Rechtsstand im Beamten- oder Richterdienstverhältnis wiederverwendet werden kann, vom Land im Anschluss an das Übergangsgeld das Ruhegehalt, das es in seinem früheren Amt erdient hätte, wenn es bis zu seinem Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder der Landesregierung mit mindestens fünfjähriger Amtszeit, wenn sie im Einzelfall günstiger ist als die Regelung in den Absätzen 1 bis 3.

(6) Ein Mitglied der Landesregierung, welches vor Beginn seines Amtsverhältnisses bereits Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter im Ruhestand war, erhält das Ruhegehalt, das es in seinem früheren Amt erdient hätte, wenn es auch während seiner Amtszeit als Mitglied der Landesregierung in seinem früheren Amt tätig gewesen wäre, solange sich nicht die Regelung nach Absatz 2 im Einzelfall günstiger auswirkt.

(7) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt. Das wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung vom Land zu leistende Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent des Amtsgehaltes und des Familienzuschlages.

(8) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht der Amtszeit in Absatz 1 gleich.

(9) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung ein Ruhegehalt zu, das höher ist als das Übergangsgeld gemäß § 12 Absatz 2, so wird das Ruhegehalt gezahlt.