Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 94 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 10 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen → Unterabschnitt 2 – Medienkommission

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 94 LMG NRW – Aufgaben

(1) Die Medienkommission nimmt die Aufgaben der LfM wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.

(2) Folgende Maßnahmen der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Medienkommission:

  1. 1.

    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

  2. 2.

    Abschluss von Darlehnsverträgen und Inanspruchnahme von Bankkrediten,

  3. 3.

    Abschluss von Bürgschaftsverträgen und Schuldübernahmeverträgen,

  4. 4.

    Abschluss von Verträgen, deren Gesamtaufwand 50.000 Euro jährlich überschreitet; dies gilt nicht für Dienst- und Arbeitsverträge; durch Satzung kann der Betrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung erhöht werden,

  5. 5.

    über- und außerplanmäßige Ausgaben,

  6. 6.

    die Bestimmung oder die Abberufung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors

  7. 7.

    Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Gleichstellungsplans nach § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist.

(3) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen der Medienkommission ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Dazu ist die Medienkommission mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten.

(4) Die oder der Vorsitzende der Medienkommission schlägt dieser unter Beachtung des für die LfM geltenden Rechts und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstellung und Entlassung des Personals im Gremienbüro vor. Die Umsetzung der von der Medienkommission beschlossenen Maßnahmen obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Die oder der Vorsitzende der Medienkommission übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Medienkommission von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der LfM nehmen. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie in bestimmten Fällen auch einzelne Mitglieder beauftragen oder unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen. Diese Beauftragungen kann auch die oder der Vorsitzende der Medienkommission umsetzen; §§ 102 bis 104 bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Überwachung der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors; die Direktorin oder der Direktor hat die Medienkommission unverzüglich über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 25.000 Euro übersteigt, und vierteljährlich über sämtliche Ausgaben der LfM zu unterrichten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(6) Die Medienkommission kann Ausschüsse bilden, die der Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen der Medienkommission dienen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und auf eine hinreichend plurale Besetzung Bedacht zu nehmen; insbesondere darf der Anteil der nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen. Gleiches gilt sowohl für die Bestimmung der Vorsitzenden der Medienkommission und der Ausschüsse als auch für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden. Näheres regelt die LfM durch Satzung.

(7) Die Medienkommission kann über ihre Arbeit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. § 102 bleibt unberührt.

(8) Ein Vorverfahren findet gegen Entscheidungen der Medienkommission nicht statt.