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§ 70 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Lokaler Hörfunk

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 70 LMG NRW – Anwendbare Vorschriften

Für lokale Programme gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und der Abschnitte 5 und 6 entsprechend, soweit in Abschnitt 7 nichts anderes geregelt ist.. § 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung des Programmschemas und der Programmdauer bestätigt, wenn die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für das oder die die Zulassung erteilt worden ist.