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§ 62 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Lokaler Hörfunk

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 62 LMG NRW – Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Veranstaltergemeinschaft muss von mindestens acht natürlichen Personen gegründet werden, die von folgenden Stellen bestimmt worden sind:

  1. 1.
    Evangelische Kirchen,
  2. 2.
    Katholische Kirche
  3. 3.
    Jüdische Kultusgemeinden
  4. 4.
    Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt, Vertretungskörperschaft einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder mehreren Gebietskörperschaften nach § 63 Abs. 1 Satz 3,
  5. 5.
    Gewerkschaftliche Spitzenorganisation mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,
  6. 6.
    Arbeitgeberverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,
  7. 7.
    Jugendring des Kreises, der kreisfreien Stadt, oder der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft,
  8. 8.
    Sportbund des Kreises, der kreisfreien Stadt, oder der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft,
  9. 9.
    Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk),
  10. 10.
    anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
  11. 11.
    Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,
  12. 12.
    Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet,
  13. 13.
    Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, sowie Deutscher Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

(2) Die Stellen, die kein Gründungsmitglied bestimmt haben, können eine natürliche Person als Mitglied, im Falle des Absatz 1 Nummer 4 zwei natürliche Personen als Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft bestimmen. Der Verein muss diese Stellen unverzüglich nach der Gründung auffordern, die Bestimmung vorzunehmen. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung, bedarf die Aufnahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach Absatz 1 bestimmten Mitglieder. § 63 gilt entsprechend.

(3) Dem Verein muss als Mitglied je eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus denn Bereich Bildung und Wissenschaft, aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund, aus dem Kreis der örtlichen Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie aus dem Bereich der Bürgermedien im Verbreitungsgebiet angehören. Über die Aufnahme kann erst nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 2 beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den in Absatz 1 genannten Stellen bestimmten Mitglieder.

(4) Dem Verein können bis zu vier weitere natürliche Personen als Mitglieder angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 und 3 genannten Mitglieder.

(5) Die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 und 4 werden für sechs Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6) Dem Verein dürfen höchstens 23 Mitglieder angehören.

(7) Die LfM regelt die Einzelheiten über die Einberufung einer Gründungsversammlung.