Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Lokaler Hörfunk

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 61 LMG NRW – Kündigung der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung kann nur mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Beabsichtigen die Veranstaltergemeinschaft oder die Betriebsgesellschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder aus wichtigem Grund zu kündigen, haben sie ihre Kündigungsabsicht der LfM vor Erklärung der Kündigung schriftlich anzuzeigen. Diese hat auf eine Fortdauer der Vereinbarung hinzuwirken. Die LfM kann von der Durchführung eines solchen Einigungsverfahrens in begründeten Ausnahmefällen absehen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(3) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder vor Abschluss des Einigungsverfahrens widerruft die LfM deren Zulassung.

(4) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft aus wichtigem Grund, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung darüber, ob § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung Anwendung findet. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht des Kündigungsgrundes und die in § 59 Absatz 1 genannten Belange abzuwägen.

(5) Kündigt die Betriebsgesellschaft vor Abschluss des Einigungsverfahrens, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.

(6) Kündigt die Betriebsgesellschaft nach Abschluss des Einigungsverfahrens, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung über den Widerruf der Zulassung der Veranstaltergemeinschaft. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Zulassung nicht widerrufen, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.

(7) Der Kündigende hat die LfM unverzüglich schriftlich über die Kündigung zu unterrichten.

(8) Legt die Veranstaltergemeinschaft die nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Vereinbarung nicht innerhalb angemessener Frist, die von der LfM festzusetzen ist, vor, widerruft die LfM die Zulassung.