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§ 35 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 35 LMG NRW – Unzulässige Angebote, Jugendschutz

(1) Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags über unzulässige Angebote und Jugendschutz.

(2) Auf nicht bundesweite Fernsehprogramme findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechende Anwendung.

(3) Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Telemedien richten, haben keine aufschiebende Wirkung.