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§ 20 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Übertragungskapazitäten → Unterabschnitt 3 – Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 20 LMG NRW – Verfahren bei analoger Übertragung in Kabelanlagen

(1) Der Betreiber einer Kabelanlage hat der LfM die zur Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die LfM entscheidet im Benehmen mit dem Kabelanlagenbetreiber über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen nach § 18 Abs. 1 bis 7. Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem ZDF oder dem DeutschlandRadio her.

(3) Die LfM soll für Veranstalter oder Anbieter, deren Programm oder rundfunkähnliches Telemedium auf Grund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr verbreitet oder weiterverbreitet werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung setzen.

(4) Die LfM überprüft ihre Rangfolgeentscheidung für die Belegung von Kabelanlagen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 24 Monate.

(6) Klagen gegen Entscheidungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.