§ 122 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 11 – Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf
§ 122 LMG NRW – Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des betroffenen Veranstalters oder Anbieters zurückzunehmen, wenn dieser sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.
(2) § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.