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§ 110 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 10 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen → Unterabschnitt 5 – Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 110 LMG NRW – Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der LfM notwendig sind.

(2) Rücklagen können zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung gebildet werden, soweit sie zur Aufgabenerfüllung in künftigen Jahren notwendig sind und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung ist durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen. Erträge aus der Anlage von Rücklagenmitteln fließen der Rücklage zu. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.

(3) Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig.

(4) Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans regelt die LfM durch Satzung.