Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LMG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
  2. 2.
    entgegen § 6 Daten unbefugt bekannt gibt, zugänglich macht oder selbst nutzt,
  3. 3.
    die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 oder 2, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 1 oder 2, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  4. 4.
    entgegen § 19 auf Verlangen der Meldebehörde Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt oder dem Verlangen der Meldebehörde, bei ihr persönlich zu erscheinen oder die geforderten Unterlagen vorzulegen, nicht nachkommt,
  5. 5.
    als Eigentümer der Wohnung oder als Wohnungsgeber, als Schiffseigner oder Reeder nicht der Auskunftspflicht nach § 20 nachkommt,
  6. 6.
    als Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder als dessen Beauftragter die besonderen Meldescheine entgegen § 27 Abs. 1 nicht für den Gast bereithält oder nicht auf die Ausfüllung hinwirkt oder entgegen § 27 Abs. 4 die ausgefüllten Meldescheine nicht aufbewahrt oder nicht für die Polizei oder die Meldebehörden zur Einsichtnahme bereithält oder der Polizei nicht auf Verlangen aushändigt,
  7. 7.
    als Leiter eines Krankenhauses oder eines Heimes nach § 28 oder als dessen Beauftragter entgegen § 28 Abs. 2 ein Verzeichnis nicht oder nicht vollständig führt oder entgegen § 28 Abs. 2 Satz 3 für die Polizei oder die Meldebehörde nicht zur Einsicht bereithält.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 2 oder 3 zu erwirken,
  2. 2.
    entgegen § 34 Abs. 4 eine Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem Dritten zugänglich macht,
  3. 3.
    entgegen § 35 Abs. 1 die Auskünfte für andere Zwecke als für die der Wahlwerbung verwendet oder sie nicht innerhalb einer Woche nach der Wahl oder Abstimmung vernichtet,
  4. 4.
    entgegen § 35 Abs. 2 Auskünfte für andere Zwecke als für die der Ehrung von Alters- oder Ehejubilaren verwendet,
  5. 5.
    entgegen § 35 Abs. 3 Auskünfte für andere Zwecke als für die der Herausgabe von Adressbüchern verwendet oder in anderer als alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen im Adressbuch veröffentlicht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, solche nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.