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§ 18 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Meldepflichten

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LMG – Datenerhebung
(zu § 4 MRRG)

(1) Bei der An- oder Abmeldung und bei der Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 genannten Daten und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet erhoben werden. Das Gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.

(2) Die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 7 darf folgende Daten enthalten:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    Vornamen,
  3. 3.
    Doktorgrad,
  4. 4.
    Tag des Ein- oder Auszugs,
  5. 5.
    Anschriften,
  6. 6.
    Haupt- oder Nebenwohnung.