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§ 53 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 53 LMedienG – Landesweites Hörfunkprogramm

(1) Schließen sich alle Veranstalter von regionalen Hörfunkprogrammen zu einem Veranstalter eines landesweiten Hörfunkprogramms zusammen, sind diesem auf Antrag für die restliche Dauer derjenigen bisherigen Zuweisung, die am längsten weitergelten würde, ohne Ausschreibung die bisher zugewiesenen Kapazitäten nach § 19 Absatz 1 erneut zuzuweisen und die entsprechende Zulassung nach § 12 zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich nur einzelne Veranstalter von Regionalprogrammen zu einem regionalen Veranstalter eines Hörfunkprogramms zusammenschließen.

(2) Die Vorschriften über die Meinungsvielfalt bleiben unberührt.

(3) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Landesanstalt kann Auseinanderschaltungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn überwiegende wirtschaftliche Interessen von Veranstaltern im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 dies zur Aufrechterhaltung eines eigenständigen lokalen Hörfunkprogramms erfordern.

(4) Die Landesanstalt soll einen Zusammenschluss bei ihren zukünftigen Planungen nach § 17 Absatz 1 zu Grunde legen.

(5) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 soll das Hörfunkprogramm für jedes Verbreitungsgebiet eines vor dem Zusammenschluss bestehenden Regionalsenders einen Anteil an Regionalberichterstattung von mindestens 10 vom Hundert der Sendezeit vorsehen.