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§ 50 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Datenschutz

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 50 LMedienG – Datenschutzkontrolle

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Bereich des privaten Rundfunks ist, soweit die Datenverarbeitung nicht zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Landesanstalt mit.

(2) Der Veranstalter hat nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken die Einhaltung der in diesem Bereich anwendbaren Datenschutzbestimmungen überwacht. Er hat die Stellung entsprechend Artikel 38 und die Aufgaben entsprechend Artikel 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutzbeauftragten im Bereich der Datenverarbeitung zu nicht journalistischen Zwecken bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Im Bereich der Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt die Aufsicht durch den Vorsitzenden des Vorstands der Landesanstalt. Er hat die Befugnisse entsprechend den §§ 31 und 32 Absatz 1. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist insbesondere den durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen der Veranstalter Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht über die Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken ist der Vorsitzende des Vorstands unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt in diesem Bereich weder einer Dienstaufsicht nach § 40 Absatz 1 noch einer Rechtsaufsicht nach § 48. Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden auf den Vorsitzenden des Vorstands keine Anwendung.