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§ 42 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 42 LMedienG – Aufgaben des Medienrats

(1) Der Medienrat nimmt insbesondere Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks wahr.

(2) Der Zustimmung des Medienrats bedürfen folgende Entscheidungen des Vorstands:

  1. 1.

    die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und deren Verlängerung nach § 19 Absatz 4 und 8, § 24 Abs. 4 Satz 1 und § 27 Abs. 6 sowie ihre Rücknahme und Widerruf;

  2. 2.

    die Auswahlentscheidung nach § 27 Abs. 4 Satz 4 und 5;

  3. 3.

    der Erlass von Richtlinien und Entscheidungen für den Einzelfall für beschränkende oder erweiternde Ausnahmen von den Zeitgrenzen für die Ausstrahlung bestimmter Sendungen im Zusammenhang mit dem Jugendschutz nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(3) Stimmt der Medienrat einer in Absatz 2 aufgeführten Entscheidung des Vorstands nicht zu, haben sich die Vorsitzenden des Medienrats und des Vorstands um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Ist die Entscheidung des Vorstands einstimmig gefasst worden, gilt die Zustimmung des Medienrats nach Absatz 2 als erteilt, wenn der Medienrat die Entscheidung mit weniger als zwei Dritteln der Stimmen der an seinem Beschluss mitwirkenden Mitglieder ablehnt. Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Zuleitung der Entscheidung des Vorstands an den Medienrat keine Zustimmung vor, kann der Vorsitzende des Vorstands mit Frist von mindestens zwei Wochen einen gemeinsamen Ausschuss von Medienrat und Vorstand einberufen, der mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder abschließend entscheidet. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie fünf Mitgliedern des Medienrats, die dieser bestimmt. Bei Stimmengleichheit im gemeinsamen Ausschuss entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Medienrats.

(4) Der Medienrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterrichten und Maßnahmen vorzuschlagen, wenn er zu der Auffassung kommt, dass im privaten Rundfunk Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, nicht eingehalten sind. Der Vorstand ist an die Beurteilung des Medienrats gebunden, dass Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht eingehalten sind.

(5) Der Medienrat soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben. Er nimmt dazu Stellung, ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen oder ob die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen als schwer anzusehen ist (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages); der Vorstand ist an die Stellungnahme des Medienrats gebunden.

(6) Der Medienrat beschließt den Haushaltsplan. Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vorstand rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Medienrat zugeleitet. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Medienrats. Der Medienrat beschließt die Jahresrechnung, wählt den Prüfer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 7 und bestimmt den Umfang der Prüfung. Er entlastet den Vorstand.

(7) In jeder Sitzung des Medienrats wird dieser vom Vorsitzenden des Vorstands über alle wichtigen Vorkommnisse und geplanten wichtigen Entscheidungen unterrichtet. Der Medienrat kann hierzu Stellung nehmen.