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§ 39 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 39 LMedienG – Vorsitzender des Vorstands

(1) Der Vorsitzende vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich und leitet deren Verwaltung. Der Vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, bereitet die Entscheidungen des Vorstands und des Medienrats vor und führt sie aus. Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 stellt die oder der Vorsitzende ihre oder seine Vertretung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landeanstalt mit der Befähigung zum Richteramt sicher. Die Vertreterin oder der Vertreter sollen Beamte der Landesanstalt sein. Die oder der Vorsitzende kann eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter benennen.

(2) Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten, über die der Vorstand entscheidet:

  1. 1.

    Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,

  2. 2.

    Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 30.000,00 Euro; dies gilt nicht für den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen,

  3. 3.

    über- und außerplanmäßige Ausgaben,

  4. 4.

    Aufnahme von Krediten.

(3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Entscheidung des Vorstands nach § 38 Abs. 3 Satz 1 aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende an Stelle des Vorstands. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind Vorstand und Medienrat unverzüglich mitzuteilen.