Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 38 LMedienG – Arbeitsweise des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jedes Mitglieds ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(2) Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.

(3) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand einen Beschluss in einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen. Nach einem derartigen Beschluss hat die oder der Vorsitzende des Medienrats, soweit die Zuständigkeit des Medienrats berührt ist, entweder unverzüglich form- und fristlos eine außerordentliche Sitzung des Medienrats einzuberufen, für die § 45 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend gilt, oder in entsprechender Anwendung des § 45 Absatz 3 Satz 4 einen Beschluss des Medienrats im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeizuführen, es sei denn, die Angelegenheit duldet keinen weiteren Aufschub mehr. Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Medienrat in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Vorsitzende wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; dies gilt nicht für die Aufgaben nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.