§ 35 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation
§ 35 LMedienG – Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(2) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand zu wenden. Soweit die Beschwerde einen Gegenstand des § 42 Abs. 2, 4 oder 5 betrifft, gibt der Vorstand dem Medienrat Gelegenheit zur Stellungnahme.