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§ 32 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 32 LMedienG – Maßnahmen der Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt trifft gegenüber Veranstaltern, Plattform- und Telemedienanbietern und Betreibern von Anlagen zur Einhaltung der rechtlichen Bindungen nach § 30 Abs. 2 die Maßnahmen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Insbesondere kann die Landesanstalt die Verbreitung eines Rundfunkprogramms oder einer Sendung zeitweise oder endgültig untersagen, wenn damit wiederholt gegen § 3 oder § 4 oder gegen sonstige für das verbreitete Programm geltende Vorschriften verstoßen wird. Der wiederholte Verstoß muss von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Verbreitung eines Programms oder einer Sendung kann vor Beginn untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwerwiegende Verstöße gegen § 3 Abs. 1 oder gegen die Bestimmungen über unzulässige Sendungen oder über den Jugendschutz zu erwarten sind. Die Untersagung der Verbreitung ist gegenüber dem Veranstalter, dem Plattform- oder Telemedienanbieter und dem Betreiber der Anlage zulässig.