Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Zulassung

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 15 LMedienG – Freie Verbreitung

Die zeitgleiche und unveränderte Verbreitung von

  1. 1.

    inländischen, rechtmäßig veranstalteten Rundfunkprogrammen,

  2. 2.

    Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,

ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zulässig. Die Verbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.