Art. 32 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Regelbewerber und Regelbewerberinnen → Abschnitt 2 – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Art. 32 LlbG – Dienstpflichten
1Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes über die beamtenrechtlichen Pflichten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. 2An Stelle des Diensteides wird folgendes Gelöbnis abgelegt:
"Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."