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Art. 32 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Regelbewerber und Regelbewerberinnen → Abschnitt 2 – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 32 LlbG – Dienstpflichten

1Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes über die beamtenrechtlichen Pflichten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. 2An Stelle des Diensteides wird folgendes Gelöbnis abgelegt:

"Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."