§ 49 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
X. – Schlussbestimmungen
§ 49 LKWO M-V – Anlagen
(1) Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von der Wahlleitung bei Bedarf ergänzt werden. Kürzungen oder inhaltliche Änderungen sind dabei nicht zulässig.
(2) Die Wahlleitung stellt den Wahlvorschlagsträgern die Anlagen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung.