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§ 48 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

X. – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 LKWO M-V – Verbindung mit Europawahl oder Bundestagswahl

(1) Werden die Europawahl oder die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt, finden neben den für die genannten Wahlen jeweils geltenden Vorschriften die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze Anwendung.

(2) Die für die Europawahl oder die Bundestagswahl berufenen Mitglieder des Wahlvorstandes sind auch als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Wahl nach Landesrecht zu berufen.

(3) Ein für die Europawahl oder die Bundestagswahl gebildeter beweglicher Wahlvorstand ist gleichzeitig als beweglicher Wahlvorstand für die Wahl nach Landesrecht einzusetzen.

(4) § 28 Absatz 4 Satz 2 der Bundeswahlordnung und die Stichtagsregelung nach § 16 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die gleich lautenden Bestimmungen der Europa-Wahlordnung sind für verbundene Wahlen nach Landesrecht entsprechend anzuwenden.