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§ 42 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VIII. – Wahlen in besonderen Fällen, indirekte Wahlen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 LKWO M-V – Neuwahl wegen Neubildung einer Gemeinde (zu § 44 Absatz 7 LKWG)

(1) Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Wahrnehmung der Befugnisse der Organe der Gemeinde, so beruft die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeindewahlleitung, macht Namen und Anschrift nach § 5 öffentlich bekannt und trifft die Entscheidung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes.

(2) Vorschlagsberechtigt für die Berufung der Mitglieder des Wahlausschusses sind die Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Gebiet zugehört, mindestens einen Sitz errungen haben.

(3) Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach § 61 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes, werden diese durch einen besonderen Ausschuss bestimmt. Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der Sitze, um die die Gemeindevertretung nach § 60 Absatz 4 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vergrößert wird. Die Ausschussmitglieder werden von der Rechtsaufsichtsbehörde in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes berufen. Die Rechtsaufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen zur Bildung des Ausschusses nach Möglichkeit jedes der in Absatz 2 bezeichneten Wahlgebiete berücksichtigen.

(4) Der nach Absatz 3 gebildete Ausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. § 10 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung.