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§ 4 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. – Allgemeine Regelungen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LKWO M-V – Störungen durch höhere Gewalt

(1) Stellt die Wahlleitung fest, dass die ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl infolge höherer Gewalt nicht gewährleistet ist, kann sie Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Sie macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet und die von ihr für den Einzelfall getroffenen Regelungen in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Dabei kann sie von § 5 abweichen.

(2) Ist infolge höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Postsendungen gestört, gelten Wahlbriefe, die nach dem Datum des Poststempels spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. Sie werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt behoben sind, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl einem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl der vorliegenden Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.