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§ 39 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VIII. – Wahlen in besonderen Fällen, indirekte Wahlen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 LKWO M-V – Wahlen in besonderen Fällen (zu §§ 44, 45 LKWG)

(1) Für das Verfahren bei Wahlen in besonderen Fällen gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit in §§ 40 bis 43 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Sobald feststeht, dass eine Wahl in einem besonderen Fall erforderlich ist, macht die Wahlleitung dies zusammen mit dem Tag der Wahl und der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes öffentlich bekannt. Ist eine Bürgermeister- oder Landratswahl betroffen, weist sie zusätzlich auf den Tag der möglichen Stichwahl hin.

(3) Die Landeswahlleitung und für Kommunalwahlen die Rechtsaufsichtsbehörde kann Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen, wenn ansonsten die rechtmäßige Durchführung der Wahl nicht möglich oder in unzumutbarer Weise erschwert wäre.