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§ 38 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VII. – Wahlergebnis

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 LKWO M-V – Ergebnis der Landeslistenwahl (zu § 33 LKWG)

(1) Die Landeswahlleitung prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und ermittelt

  1. 1.

    die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

  2. 2.

    den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Land an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,

  3. 3.

    die Zahl der von den einzelnen Parteien im Land errungenen Wahlkreissitze,

  4. 4.

    die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten jeder Partei (§ 58 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes),

  5. 5.

    die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 58 Absatz 2 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.

(2) Die Landeswahlleitung berechnet nach Maßgabe des § 58 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und verteilt die Sitze auf die Landeslisten.

(3) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleitung ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Land

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Parteien, die nach § 58 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes

    1. a)

      an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,

  6. 6.

    die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen Zweitstimmen,

  7. 7.

    die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,

  8. 8.

    die Namen der aus den Landeslisten gewählten Personen

fest.

(4) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen der Wahlvorstände und der Kreiswahlausschüsse zu berichtigen.