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§ 33 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Wahltag

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LKWO M-V – Stimmabgabe mit Wahlschein (zu § 25 Absatz 1 Nummer 3 LKWG)

(1) Wahlberechtigte mit Wahlschein, die an der Urnenwahl teilnehmen wollen, übergeben dem Wahlvorstand ihren Wahlschein zur Prüfung. Auf Verlangen haben sich die Wahlberechtigten auszuweisen.

(2) Entstehen Zweifel über die Gültigkeit von Wahlscheinen oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt der Wahlvorstand diese Zweifel nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 32 und 34 Anwendung.