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§ 32 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Wahltag

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 LKWO M-V – Stimmabgabe (zu § 29 LKWG)

(1) Im Wahlraum gibt die wahlberechtigte Person zunächst ihre Wahlbenachrichtigung ab. Bei einer Bürgermeister- oder Landratswahl belässt das Mitglied des Wahlvorstands der wahlberechtigten Person die Wahlbenachrichtigung mit dem Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung im Fall einer Stichwahl erneut mitzubringen ist; dies gilt nicht, wenn die Wahl nur mit einer Bewerberin oder einem Bewerber stattfindet. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt und wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, hat die wahlberechtigte Person sich auszuweisen.

(2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 7 besteht, erhält die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel; bei verbundenen Wahlen erhält die wahlberechtigte Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Ausgabe des Stimmzettels in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses. Bei verbundenen Wahlen ist dies für jede Wahl gesondert zu vermerken.

(3) Die wahlberechtigte Person begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine. Nach der Stimmabgabe gibt ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne oder die Wahlurnen frei. Die wahlberechtigte Person wirft den zusammengefalteten Stimmzettel in eine Wahlurne. Sollte eine wahlberechtigte Person den Wahlraum verlassen, ohne Stimmzettel in die Wahlurne zu werfen, streicht ein Mitglied des Wahlvorstandes den Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 oder vermerkt den Vorgang ohne den Namen der stimmberechtigten Person als besonderes Vorkommnis.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstands haben darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Sie sollen Angaben zu wahlberechtigten Personen nicht so äußern, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. Sie achten insbesondere darauf, dass sich außer im Fall des § 34 immer nur eine wahlberechtigte Person in der Wahlkabine aufhält. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

(5) Der Wahlvorstand hat eine wahlberechtigte Person zurückzuweisen, die

  1. 1.

    nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen oder keinen gültigen Wahlschein besitzt,

  2. 1a.

    sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

  3. 2.

    keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird auf Nachfrage bei der Gemeindewahlbehörde festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

  4. 3.

    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, sie macht glaubhaft, dass sie noch nicht gewählt hat,

  5. 4.

    ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

  6. 5.

    den Stimmzettel in der Wahlkabine nicht oder nicht so zusammengefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,

  7. 5a.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat,

  8. 6.

    außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder

  9. 7.

    offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl oder einen nicht unter Verantwortung der Wahlleitung hergestellten Stimmzettel abgeben will.

(6) Eine wahlberechtigte Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 1 vorliegen und die im Vertrauen auf die ihr übersandte Benachrichtigung, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 24 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gestellt hat, ist gegebenenfalls bei Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie bis 15.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.

(8) Haben Wählerinnen oder Wähler ihre Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden sie nach Absatz 5 Nummer 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem der alte Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen worden ist.