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§ 30 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

V. – Vorbereitung des Wahltages

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LKWO M-V – Stimmzettel (zu § 22 LKWG)

(1) Bei Bürgermeister- und Landratswahlen mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber enthalten die Stimmzettel neben dem Namen die Möglichkeit, mit "Ja" oder "Nein" zu stimmen.

(2) Im Fall einer Stichwahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit ist die alphabetische Reihenfolge der Namen maßgebend.

(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettel Schablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.