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§ 29 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

V. – Vorbereitung des Wahltages

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 LKWO M-V – Wahlbezirke, Wahlräume (zu § 54 Absatz 3 Satz 1, § 61 Absatz 4 LKWG)

(1) Jede Gemeinde oder bei Kommunalwahlen jeder Wahlbereich bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlbehörde die Gemeinde oder den Wahlbereich in mehrere Wahlbezirke ein. Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner aufweisen. Wird ausschließlich eine Bürgermeister- oder Landratswahl durchgeführt, darf ein Wahlbezirk bis zu 5.000 Einwohner ausweisen, wenn die Wege zu den Wahlräumen für die Wahlberechtigten dadurch nicht oder nur unwesentlich verlängert werden. Die Wahlbezirke dürfen nicht so eng begrenzt sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(2) Bei verbundenen Wahlen müssen die Wahlbezirke für alle Wahlen übereinstimmen.

(3) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen. Bei der Wahl der Vertretung müssen die Grenzen der Wahlbereiche und bei der Landtagswahl die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

(4) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Die Gemeindewahlbehörden teilen in der Wahlbekanntmachung nach Absatz 5 und in der Wahlbenachrichtigung mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(5) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume und weitere Informationen zum Ablauf der Wahl öffentlich bekannt.